Frau Saul ist Kriminalbeamtin beim Polizeikommissariat Ronnenberg.
Das Verbot unerlaubter Vernehmungsmethoden gilt in Österreich wie in Deutschland. Die Verbotsnormen sind verschiedenen Paragrafen zugeordnet. In Österreich kodifiziert § 166 StPO, in Deutschland der § 136 a StPO.
Beiden Strafprozessordnungen ist gemein, dass auf Zeugen und Beschuldigte nicht mit strafprozessfernen Mitteln und Methoden eingewirkt werden darf. Beispielhaft ist es unerlaubt, das Mittel der Suggestion (Beeinflussung) einzusetzen, um an eine gewünschte Aussage heranzulangen.
Unter Suggestion oder suggestivem, beeinflussendem Verhalten versteht jeder Justizjurist ein strafprozessuales Vorgehen, das nur deshalb auf einen Zeugen oder einen Beschuldigten angewandt wird seitens staatlicher Ermittlungsbeamter, um letztlich an eine gewünschte Aussage zu gelangen.
Wird fortgesetzt.
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